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Evan Vosberg

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Poller, Geschützte Radfahrstreifen und die Hasenheide

Der Geschützte Radfahrstreifen in der Berliner Hasenheide soll die erste nach neuen Standards angelegte Radverkehrsanlage dieser Art in Berlin werden und ist somit das Vorzeigeprojekt des Senates für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK). Bevor ich nun aber auf die dort geplanten Breiten, die Positionierung der Poller und die Möglichkeiten zum überholen von Radfahrenden untereinander eingehe werde ich zunächst einen kurzen Einblick in die Maßgebenden Regelwerke geben.

Für die Gestaltung von Stadtstraßen und Radverkehrsanlagen sind vor allem die Regelwerke RASt 06 und die ERA 2010 maßgebend. Darüber hinaus existiert in Berlin noch die Ausführungsvorschrift Geh- und Radwege, auf welche ich hier nicht eingehen werde, da diese Geschützte Radfahrschreifen gar nicht kennt und in einigen Belangen sowieso nur wiederholt was schon in der RASt 06 oder der ERA 2010 steht.

Grundmaße von Fahrzeugen

Bevor der Straßenraum aufgeteilt werden kann muss klar sein welche Fahrzeuge bzw. Verkehrsteilnehmerinnen wieviel Raum beanspruchen. Auf Fußgängerinnen und Tram werde ich an dieser Stelle dennoch nicht eingehen da die Neuaufteilung der Fahrbahn (der Raum zwischen den Borsteinkanten) in der Hasenheide diese nicht tangiert. Betrachten werde ich Maße Schritt für Schritt am Beispiel von 2 Fahrstreifen und einem Parkstreifen, wobei von den beiden Fahrstreifen einer nur für Pkw geeignet ist.

Zunächst sind die Fahrzeuge schlicht auf der Verkehrsfläche positioniert, jedoch noch ohne auf die Maße einzugehen.

Im nächsten Schritt ist das erste Grundmaß die Fahrzeugbreite gut zu erkennen. Ein Lkw wird mit 2,55 Metern bemessen und ein Pkw mit 1,75 Metern. Nun sind bei weitem nicht alle Pkw nur 1,75 Meter breit, aber es bleibt auch nicht bei dem für die Fahrzeugbreiten benötigten Räumen allein, denn es kommen weitere hinzu.

Wie jedem klar sein sollte fahren Fahrzeuge nicht exakt auf einer definierte Linie gerade aus. Sie bewegen sich natürlich auch seitlich, weshalb zu den Fahrzeugbreiten noch ein Bewegungsraum hinzukommt, in der Regel 0,25 Meter. Wie die Bezeichnung Bewegungsraum schon so schön ausdrückt gilt dieser für Fahrzeuge in Bewegung, nicht aber für ruhende Fahrzeuge.

Zusammengefasst wird der Raum für die Fahrzeugbreite und der Bewegungsraum als Verkehrsraum Bezeichnet. Damit die sich bewegenden Fahrzeuge nun nicht an den Grenzen ihres Verkehrsraumes miteinander kollidieren braucht es dazu noch Sicherheitsräume. Zum einen zwischen den Verkehrsräumen, in der Regel 0,25 Meter und zum anderen an den Seiten in der Regel 0,50 Meter. Bei den seitlichen Sicherheitsräumen ist zu beachten, dass diese nicht unbedingt Teil der Fahrbahn sein müssen (zwischen den Bordsteinen), allerdings sollen sie frei von festen Einbauten wie z.B. Laternen oder Verkehrszeichen sein.

Nachdem die räumlichen Grundmaße für Kraftfahrzeuge nun ausgiebig erläutert sind, wird es Zeit sich dem Radverkehr zuzuwenden. Es gibt einige Besonderheiten, so wird zum Beispiel nur der Verkehrsraum von in der Regel einem Meter (0,80 Meter unter beengten Bedingungen) unabhängig der Fahrzeugbreite und dem Bewegungsraum betrachtet und es gibt keinen Sicherheitsraum zwischen Radfahrenden wie es bei Kfz der Fall ist. In der Regel gilt wie zum Beispiel bei Verkehrszeichen, Laternen oder Hauseinfriedungen einseitlicher Sicherheitsraum vom 0,25 Metern. Unter bestimmten Bedingungen gibt es alledings weitere Sicherheitsräume, da wäre unter anderem der Sicherheitsraum von 0,50 Metern zum Fahrbahnrand, von 0,75 Metern zu fahrenden Kraftfahrzeugen und noch ein paar weitere Varianten zu parkenden Kraftfahrzeugen. Ja es ist bekannt, dass von Gerichten regelmäßig geurteilt wird dass Kraftfahrzeuge beim überholen von Radfahrenden eine Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten haben. Ich möchte an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen da ich gerade schlicht die Regelwerke betrachte, angemerkt sei aber das zu den 0,75 Metern die Bewegungsräume hinzukommen.

Übrigens wurden hier nur die räumlichen Grundmaße betrachtet und erläutert, zwar werden Sicherheitsräume nicht markiert dennoch sind sie bei der Aufteilung der Verkehrsfläche zu berücksichtigen. Die Markierung von Fahrstreifen, Parkstreifen beziehungsweise von Radfahrstreifen kann mittig oder auch am Rand eines Sicherheitsraumes erfolgen. So sagt die Pkw-Breite von nur 1,75 Metern keineswegs aus, dass ein Parkstreifen nur 1,75 Meter breit ist, hier sind zwei Meter üblich.

Der Geschützte Radfahrstreifen

Jetzt wo die Grundlagen zu den zu beachtenden Raummaßen geklärt sind möchte ich auf die etwas komplexere Sachlage zu den Geschützten Radfahrstreifen eingehen. Was ist das denn überhaupt, ein Geschützter Radfahrstreifen? Einigen auch bekannt als Protected Bike Lane, aus dem Englischen stammend, sind eine Weiterentwicklung von Radfahrstreifen. Im Gegensatz zu einfachen Radfahrstreifen werden diese nicht nur durch eine Linie, die sogenannte Fahrbahnbegrenzungslinie, von der restlichen Fahrbahn abgetrennt sondern die Trennung wird durch weitere Elemente wie zum Beispiel Pflanzkästen oder Poller verstärkt. Es handelt sich dabei keineswegs um undurchdringliche Barrieren, vielmehr soll dies zu einer besseren Regeleinhaltung unter den Autofahrenden führen, die sonst die Linie gern einfach mal überfahren.

Wie steht es um die beanspruchten Raummaße zum Beispiel für Poller? Ich gehe in diesem Artikel nur auf flexible Kunststoffpoller ein, nicht aber auf klassische feste Poller aus Stahl oder fest installierte Pflanzkästen. Jedes Einbringen von Gegenständen birgt das Risiko damit zu kollidieren, sei es durch zu geringen Abstand, ein notwendiges Ausweichen oder andere Gründe die mir gerade nicht einfallen wollen. Sollte es zu einer solchen Kollision kommen muss der Schaden kleinstmöglich ausfallen, dies gilt insbesondere für die körperliche Unversehrtheit. Bei der Kollision von Radfahrende mit fahrenden oder parkenden Fahrzeugen, Straßenschildern, Pflanzkästen oder auch festen Pollern aus Stahl ist die zu erwartende Schwere der Verletzungen weit höher als bei einem flexiblen Poller aus Kunststoff einzuschätzen.

Ich gehe noch einmal eine Schritt zurück und betrachte den Sicherheitsraum zwischen den Verkehrsräumen von Fahrzeugen, hier insbesondere dem zwischen dem Fließverkehr und dem ruhenden Verkehr. In den nächsten Schritte werde ich nur den Raum rechts der Linie verändern welcher aktuell die Grenze des Verkehrsraum des parkenden Pkw markiert.

Ich ersetze den parkenden Pkw durch ein fahrendes Fahrrad, daraus ergibt sich zum einen dass ein größerer Sicherheitsraum, nämlich 0,75 Meter, zum fließenden Kfz-Verkehr notwendig ist und zum anderen ein zusätzlicher Sicherheitsraum von 0,50 Metern zum Fahrbahnrand. Im Prinzip handelt es sich hier um den Fall eines klassischen Radfahrstreifen.

Es ist Zeit den Radfahrstreifen in einen Geschützten Radfahrstreifen umzuwandeln und den Poller zu platzieren. Wo aber kommt der Poller hin und was bedeutet dies für die beanspruchten Raummaße. Meiner Ansicht nach ist dies bisher nicht eindeutig geklärt. Regelwerke wie die RASt 06 oder die ERA 2010 beschäftigen sich mit festen, unverrückbaren und unnachgiebigen Hindernissen oft als Sperrpfosten bezeichnet, dass ein flexibler Poller aus Kunststoff damit kaum vergleichbar ist habe ich bereits deutlich gemacht.

Im Zuge der Planung des Geschützten Radfahrstreifen in der Hasenheide hat der Berliner Senat für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) sich mit dieser Thematik auseinander gesetzt und interpretiert die Sachlage folgendermaßen. Zwischen dem Verkehrsraum des fließenden Kfz-Verkehr und dem Radfahrstreifen ist ein Trennstreifen von einem Meter Breite notwendig. Dies resultiert daraus, dass für den Kfz-Verkehr ein seitlicher Sicherheitsraum von 0,50 Metern und für der Radverkehr ein Sicherheitsraum von 0,25 Metern zum Poller vorzusehen ist. Natürlich nimmt auch der Poller einen gewissen Raum ein, warum der Poller aber überdimensionale 25 cm Durchmesser haben soll bleibt ungeklärt, bis ca. 10 cm sind hier üblich. Bei dieser Einschätzung von SenUVK ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Art der Poller noch aussteht. Es kann also durchaus sein, dass hier fest verankerte Poller aus Stahl zum Einsatz kommen. Wie schon ausgeführt halte ich solche Poller im Gegensatz zu Flexi-Pollern für sehr gefährlich, darüber hinaus würde es die nachfolgende Betrachtung obsolet machen.

Diese Interpretation von SenUVK beruht auf der Annahme dass durch diesen Poller zwei voneinander völlig getrennt zu betrachtende Räume entstanden sind. Wenn man dieser Ansicht folgen möchte wären bei der Bestimmung der Sicherheitsräume für den Radverkehr zwei Fahrbahnränder zu berücksichtigen, nämlich der Linke und der Rechte. Somit wäre der geplante Sicherheitsraum von 0,25 Metern zum Poller hin nicht ausreichend und müsste auf 0,50 Meter vergrößert werden.

Ich möchte dieser Interpretation jedoch nicht folgen, sondern eine andere Einschätzung der Sachlage aufzeigen. Ich kann mit der Interpretation falsch liegen, dass aber auch der Senat die Sachlage nicht immer richtig einschätzt hat er nicht erst einmal bei der falschen Beurteilung zur Radwegbenutzungspflicht bewiesen.

Da wäre zum Beispiel der Sicherheitstrennstreifen, nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitsraum, welcher meiner Ansicht nach nicht notwendig ist. Da Sicherheitsräume nicht markiert werden und Fahrbahnbegrenzungslinien durch Fahrzeuge nicht überfahren werden dürfen, kann der Poller schlicht auf der Linie positioniert werden. Einzige Voraussetzung dafür, der Sicherheitsraum zwischen Verkehrsraum und Poller wird eingehalten.

Was passiert eigentlich wenn man den Poller einfach auf die Fahrbahnbegrenzungslinie des Radfahrstreifen stellt ohne weitere Anpassung der Sicherheitsräume? Die Sicherheitsräume für den Radverkehr können eingehalten werden, sowohl die 0,50 Meter zum Fahrbahnrand als auch die 0,25 Metern hin zum Poller. Addiert mit dem Verkehrsraum komme ich auf 1,75 Meter und zuzüglich dem Durchmesser des Pollers von 10 cm auf 1,85 Meter Breite, was exakt der der Regelbreite eines Radfahrstreifen entspricht. In Berlin möchte man ja mindestens 2 Meter als Regelbreite, was umso besser ist da man dann nicht am untersten machbaren Maß kratzt. Den Sicherheitsraum hin zum fließenden Kfz-Verkehr betreffend sieht die Sachlage etwas anders aus, ein Poller ist kein Fahrzeug und auch kein Verkehrsteilnehmer, weshalb ganz streng betrachtet 0,25 Meter als nicht ausreichend erscheinen. Bezugnehmend auf die Eigenschaften eines flexiblen, nachgebenden Poller aus Kunststoff möchte ich versuchen dem zu widersprechen. Genau genommen dürfte and exakt der Stelle wo nun der Poller platziert ist ein parkendes Kraftfahrzeug stehen. Daraus ergibt sich die Frage, was den Poller von einem Kraftfahrzeug unterscheidet, dass dieser dort nicht stehen soll. Ein Laternenmast zum Beispiel dürfte an dieser Stelle auch nicht stehen, was zu aller erst daran liegen dürfte dass ein solcher Mast bei schlechten Sichtverhältnissen wie auch in der Nacht kaum zu erkennen wäre und sich daraus ein erhebliches Kollisionsrisiko ergibt. Ein solcher Poller muss also, insbesondere in dieser Position unabhängig von den Sichtverhältnissen gut erkennbar sein, sprich reflektieren und sich von der Umgebung abheben. Ganz ähnlich verhält es sich übrigens mit Baken bei denen zum Teil, insbesondere in Baustellen, sogar auf den seitlichen Sicherheitsraum ganz verzichtet wird. Auch die ERA 2010 machte einige Ausführungen zu Pollern im Bezug auf den Radverkehr, so sollen diese wie zur erwarten reflektieren und gut sichtbar sein, darüber hinaus sollen Radfahrende mittels Markierung rechtzeitig ermöglicht werden sich einzuordnen um am Poller sicher vorbeizufahren. Da die Poller in diesem Fall auf der Fahrbahnbegrenzungslinie stehen ist auch dieser Anforderung genüge getan. Da nichts weiter geändert wurde weist auch der Sicherheitsraum zwischen fließendem Kfz-Verkehr und Radverkehr weiterhin die geforderten 0,75 Meter auf.

Unabhängig von der Tatsache dass der Sicherheitsraum nicht markiert wird halte ich, insbesondere neben parkenden Kfz, das Anlegen von einem Sicherheitstrennstreifen hin zum Radverkehr für eine sehr sinnvolle Sache, allerdings ist einer Breite von 0,75 Metern ausreichend. Jedem Verkehrsteilnehmer wird verdeutlicht, dass man sich dem Poller nicht auf 0 Meter nähern sollte. Schaut man noch einmal in die RASt 06 stellt man fest, dass ein solcher Streifen auch genau dem Sicherheitsraum zu längs parkenden Kfz entspricht, auch wenn die ERA 2010 hier einen Spielraum zwischen 0,50 und 0,75 Metern lässt ist es doch gut sich nicht am untersten Maß zu orientieren.

Die Hasenheide

Nach all den vorangegangen Betrachtungen verschiedener Aspekte komme ich nun endlich konkret zur Hasenheide in Berlin, dem Vorzeigeprojekt des Senates.

Nach den Plänen des Senates soll der Geschützte Radfahrstreifen in einem Abschnitt neben zwei Fahrstreifen geführt werden und in einem weiteren soll der rechte Fahrstreifen dann zum Parkstreifen werden. Auf die Breite des Radfahrstreifen sollen die unterschiedlichen Abschnitte jedoch keinen Einfluss haben, so soll laut SenUVK zwischen Poller und Bordstein gerade mal 2,25 Meter für den Radverkehr verbleiben. Dies ist zwar gemäß der vorangegangen Betrachtungen ausreichend, nicht jedoch wenn Radfahrende sich gegenseitig auch überholen können sollen.

Dies ist nicht zufrieden stellend, also nehme ich mir noch einmal die schon genannten Regelwerke vor schaue was möglich ist. An dieser Stelle noch einmal Danke an Feter Feldkamp (Mitinitiator der Volksentscheid Fahrrad) für die Maße der Hasenheide, demnach haben wir hier ein Breite von 8,97 Metern zwischen Bordstein des Gehweges und Bordstein des Mittelstreifen. In der weiteren Betrachtung werde ich mich dennoch auf 8,90 Meter verfügbaren Raum beschränken, da ist also etwas Toleranz beziehungsweise Luft nach oben wie man so schön sagt.

Beginnen werde ich hier mit dem Abschnitt in dem SenUVK einen Fahrstreifen, einen Parkstreifen und den Geschützten Radfahrstreifen vorgesehen hat. Betrachte ich den für den Radverkehr wichtigen Sicherheitsraum von 0,75 Metern zu parkenden Kfz, sowie die beanspruchten Verkehrsräume zweier Radfahrender und auch den Sicherheitsraum zum Fahrbahnrand (Bordstein) von 0,50 Metern ergibt sich eine notwendige Breite von 3,25 Metern. Der Verkehrsraum für Lkw und der Verkehrsraum des parkenden Pkw sowie der Sicherheitsraum dazwischen ergibt eine notwendige Breite von 5,05 Meter. Ein Blick in die RASt 06 zeigt aber, dass ein Fahrstreifen in der Regel nicht schmaler als 3,25 Meter und ein Parkstreifen nicht schmaler als 2 Meter ist. Dem werde ich nicht widersprechen und auch das sich daraus ergebende Maß von 5,25 Metern nicht unterschreiten. Im Ergebnis gilt es in der Hasenheide also sogar noch weitere 0,40 Metern zu verteilen. Unter Berücksichtigung dessen dass hier in der Nacht Linienbusse der BVG verkehren kann man einen Teil dem Fahrstreifen zuschlagen so dass sogar die von der BVG oft gewünschten 3,50 Meter realisiert werden können, auch wenn die RASt 06 hier nicht explizit Maße von mehr als 3,25 Metern vorsieht. Der Rest kommt dem Geschützten Radfahrstreifen zu gute und ermöglicht noch besseres überholen der Radfahrenden untereinander. Wie auch schon zuvor erwähnt plädiere ich insbesondere hier neben den parkenden Kfz für einen mit Markierungen ausgeführten Sicherheitstrennstreifen. Übrigens wird so, je nach dem wo der Poller genau positioniert wird, zwischen Bordstein und Poller eine Breite zwischen 2,90 und 3,05 Metern realisiert.

Nun gilt es sich noch dem Abschnitte zu widmen, auf welchem 2 Fahrstreifen und ein Geschützter Radfahrstreifen vorgesehen sind. Der beanspruchte Raum für den Geschützen Radfahrstreifen unterscheidet sich nicht vom Abschnitt mit dem Parkstreifen und beträgt inklusive der Sicherheitsräume 3,25 Meter. Für die Fahrstreifen hingegen können die Maße nicht einfach übernommen werden. Zunächst ist die Frage zu klären ob zwei für Lkw nutzbare Fahrstreifen notwendig sind. Die Hasenheide wird sich gemäß der Pläne des Senates auf einen Fahrstreifen verjüngen, somit ist auf dem Abschnitt zuvor mit zwei Fahrstreifen keine höhere Verkehrsleistung zu erwarten. Für die Verkehrsleistung sind viel mehr Knotenpunkte und die Fortführung der Straße mit nur einem Fahrstreifen entscheidend. Innerhalb von geschlossenen Ortschaft dienen mehrere Fahrstreifen nicht primär dem überholen, sondern dem Verkehrsfluss. Dafür spricht zum einen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h welche dafür sorgen, dass im Prinzip niemand schneller als andere fährt. Weiterhin gilt für Kfz die freie Fahrstreifenwahl, davon ausgenommen sind allerdings Kfz über 3,5 Tonnen also insbesondere Lkw. Demnach müssen diese sowieso den rechten Fahrstreifen nutzten, ein überholen ist nicht notwendig, auch hat der linke Fahrstreifen in der Hasenheide keinen wirklichen Einfluss auf die Verkehrsleistung. Dies lässt mich schlussfolgern, dass es ausreichend ist den linken Fahrstreifen nur für die Nutzung durch Pkw zu dimensionieren. Es muss also wieder gerechnet werden und so komme ich bei den Verkehrsräumen Pkw und Lkw zuzüglich Sicherheitsraum auf eine Breite von 5,55 Meter. Nun sieht die RASt für das Begegnen beziehungsweise nebeneinander fahren von Pkw und Lkw nur 5,50 Meter vor, ich werde für die Betrachtung hier dennoch bei den 5,55 Metern bleiben. Es wird also insgesamt ein wenig enger als im Abschnitt mit dem Parkstreifen, nichtsdestotrotz passt das ganz auch hier. Zu Erinnerung im Fall zuvor waren noch 0,40 Meter zu verteilen und hier werden nun 0,30 Meter mehr für die beiden Fahrstreifen benötigt, es bleiben also immer noch 10 cm die man zum Beispiel dem Geschützten Radfahrstreifen zu gute kommen lassen kann. Somit kann hier, je nach dem wo der Poller genau positioniert wird, zwischen Bordstein und Poller eine Breite zwischen 2,85 und 3,00 Metern realisiert werden.

Ich möchte an dieser Stelle festhalten, dass es durchaus möglich ist in der Hasenheide eine guten Geschützten Radfahrstreifen anzulegen und dabei Regelwerke wie die RASt 06 und ERA 2010 zu beachten, auch sicheres überholen zwischen Radfahrenden ist möglich. Dies geht aber nur wenn man nicht wie in den bisherigen Plänen von SenUVK folgt motorisierter Individualverkehr First plant und dann mal schaut was für den Radverkehr übrig bleibt. Die Verkehrswende braucht den Paradigmenwechsel, Umweltverbund First!

Rettungswege

Da es bei Geschützten Radfahrstreifen immer wieder zu Kritik bezogen auf Rettungswege kommt möchte ich zum Schluss auch diesen Aspekt noch ein wenig beleuchten. Dazu sei gesagt, wenn Geschützte Radfahrstreifen wie hier ausführlich dargestellt ausreichend breit dimensioniert sind, so sind diese so breit dass auch Rettungsfahrzeuge darauf fahren können. Im übrigen können Radfahrende durch den geringen Platzbedarf und das geringe Gewicht ihres Fahrzeuges in der Regel sehr schnell Platz schaffen um Rettungsfahrzeugen den Weg frei zumachen. Wer wissen möchte wie dies in der Praxis aussieht möge sich in diesem kurzen Video aus London selbst ein Bild davon machen. Kraftfahrzeuge schaffen dies oft nicht, viel zu oft ist zu beobachten wie diese dann gar nicht wissen wohin mit den 10 Quadratmetern Blech und somit Rettungsfahrzeuge aufgehalten werden.

Für diejenigen die es interessiert, die Grafiken wurden mit Streetmix erstellt, allerdings danach für die speziellen Ansprüche hier noch nachbearbeitet.

PS.: Auch ich bin nicht frei von Fehlern, alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und niedergeschrieben.

19. Februar 2018

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