Avatar Evan Vosberg

Evan Vosberg

Engineer / Designer / Blogger / Cyclist

Logo Evan Vosberg
#StayWithUkraine

Radwege und ihre Beschränkungen

Egel ob benutzungspflichtig oder nicht Radwege unterliegen gewissen Beschränkungen bei ihrer Benutzung. So unterliegen die allermeisten Radwege einem absoluten Überholverbot sowie einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Warum das so ist und warum die wenigsten bisher etwas davon gehört haben möchte in diesem Artikel erläutern.

Überholverbot

Zunächst wird nirgends explizit eine Überholverbot ausgesprochen, dies lässt sich aber aus dem Zusammenspiel einiger Paragraphen der StVO und der Rechtssprechen ableiten.

§5 Absatz 4 Satz 2 StVO

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.

Dieser gilt natürlich auch wenn der überholende ein Radfahrer ist. In der Rechtssprechung wird zwar regelmäßig bestätigt, dass ein Kraftfahrzeug welches einen Radfahrer überholt 1,50 – 2,00 m Seitenabstand einhalten muss (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92), diese Maß gilt aber nicht zwangsläufig wenn der überholende ein Radfahrer ist. Das OLG Frankfurt bestätigt, dass ein Sicherheitsabstand wie beim überholen durch Kfz nicht notwendig ist. Es stellt fest, dass bei einer Radwegbreite von 1,70 (rechnerischer Abstand 0,50 – 0,70 m) ist dass überholen nur gestattet, wenn der Überholende sich mittels klingeln bemerkbar gemacht hat und sicher ist, dass der zu Überholende dies wahrgenommen hat (OLG Frankfurt/M., 17 U 129/88). Das OLG Hamm entschied jedoch, dass ein sich rechnerisch ergebender Abstand von 0,10 – 0,50 m beim überholen auf eine Radweg nicht ausreichend sei (OLG Hamm, 6 U 105/03). Wenn also nicht unter Ankündigung des Überholvorgangs mittels klingeln überholt wird muss der Abstand größer 0,70 m, darf aber kleiner als 1,50 m sein. Mit 1 m Seitenabstand beim überholen liegt man im Mittel der bisherigen Rechtsprechung und wir erkennen dass man bei einer üblichen Radwegbreite von 1,50 m einem absoluten Überholverbot unterliegt. Betrachtet man die Mindestbreite von 2,40 m bei in beiden Richtungen freigegebenen Radwegen innerorts so ist der Seitenabstand gegeben sofern beide am jeweiligen Radwegrand fahren. Dies sieht bei der Mindestbreite von 2,00 m bei in beiden Richtungen freigegebenen Radwegen außerorts schon anders aus, da bleiben rechnerisch 0,60 – 0,80 m, es kann also passen oder auch nicht.

Hierbei stellt sich zwangsläufig die Frage wie eine Radweg für beide Richtungen frei gegeben werden kann wenn der Platz nicht einmal zum überholen ausreicht. Dies begründet sich darin, dass es sich um völlig unterschiedlichen und nicht vergleichbare Fahrmanöver handelt. Begegnen sich 2 Verkehrsteilnehmer (nicht nur Radfahrer) frontal, so haben beide die Möglichkeit sich auf das Verhalten des anderen einzustellen. Sie sehen also beide genau wie viel Platz ihnen bleibt und können dem entsprechend reagieren, z.B. die Geschwindigkeit reduzieren oder im Zweifel sogar anhalten. Überholt allerdings ein Verkehrsteilnehmer einen anderen so hat nur einer von beiden die Möglichkeit die Abstände sowie das verhalten des anderen zu sehen, denn für den zu überholenden findet der größte Teil des Überholvorgangs im toten Winkel statt.

Am Rande sei auch erwähnt das ein Ausweichen zum überholen auf den Gehweg nicht zulässig ist § 2 StVO, darüber hinaus hat man so viel Abstand zum Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg ragen (OLG Celle, Az. 9 U 190/00).

Geschwindigkeitsbegrenzung

Auch dies wird nicht expliziert ausgesprochen, aber auch hier hilf zunächst die StVO und zur weiteren Eingrenzung kann man Sicherheitsräume für Fahrzeuge bei bestimmten Geschwind heranziehen, sowie in der Rechtsprechung nachlesen.

§3 Absatz 1 Satz 2 StVO

Der Fahrzeugführer … Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Für verschiedene Fahrzeuge gelten unterschiedliche Verkehrsräume und Sicherheitsräume. Jeder Verkehrsteilnehmer in Bewegung beansprucht je nach Fahrzeug eine bestimmten Raum. Dieser liegt bei einem Kfz gewöhnlich bei 2,50 m und einem Radfahrer 1,00 m. Natürlich sind die wenigsten Kfz so breit und auch ein Radfahrer weist selten eine Breite von 1,00 m auf. Hierbei wird neben der tatsächlichen Breite auch die Spurtreue berücksichtig, weil ein Fahrzeug in Bewegung (Schienenfahrzeuge ausgenommen) eine gewisse Spuruntreue aufweisen. Zudem werden für unterschiedliche Sicherheitsräume je nach Geschwindigkeit und Fahrzeug hinzugerechnet. Betreffend der Kombination von Verkehrsraum, Sicherheitsraum und Geschwindigkeit wird man zwar für Kraftfahrzeuge fündig, jedoch muss man sich bei Radfahrern an der Rechtssprechung orientieren. So darf ein Radfahrer auf einem innerstädtischen, 2,30 m breiten, Radweg nicht 25 – 30 km/h fahren wenn die Sichtbeziehungen an Kreuzungen stark beeinträchtigt sind (KG, VerkMitt 1984, 94).

KfzFahrrad
VR2,50 m1,00 m
SR Schrittgeschw.0,00 m0,00 m
SR <= 15 km/h0,00 - 0,25 m0,25 m
SR <= 25 km/h0,00 - 0,25 mnicht definiert
SR <= 50 km/h0,25 m
SR <= 60 km/h0,50 - 0,75 m
SR <= 90 km/h1,00 - 1,25 m
SR <= 100 km/h1,00 - 1,50 m
SR <= 120 km/h1,25 - 2,00 m

Quellen: EAHV, EAE, RAS-Q, Geschwindigkeit (Verkehrsplanung), Rechtssprechung

Wie man dem dem Urteil entnehmen kann ist schon eine Geschwindigkeit über 25 km/h bei einem Sicherheitsraum von 1,30 m unzulässig. Durchschnittliche Radwege bieten nach ihren Mindestmaßen einen Sicherheitsraum von gerade mal 0,00 m (außerorts beide Richtungen freigegeben), 0,40 (innerorts beide Richtungen freigegeben) und 0,50 m (einspuriger Radweg), somit ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit hier noch geringer ausfallen muss. Bedenkt man, dass die Mindestmaße eines Radweges sich an einer Geschwindigkeit von 15 km/h orientieren ist klar, dass wohl auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei nicht weniger als 15 km/h aber auch nicht schneller als 20 km/h liegen dürfte. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist, dass S-Pedelecs welche eine Motorunterstützung bei über 25 km/h bieten nicht auf Radwegen fahren dürfen.

Fazit

Fahrbahnen unterliegen zwar Beschränkungen sowohl die Geschwindigkeit als auch das Überholverbot betreffend, jedoch sind diese Beschränkungen auf Radwegen deutlich enger gefasst. Die Anordnung der Benutzungspflicht eines Radweges stellt also nicht nur eine Beschränkung des fliesenden Verkehrs nach §45 Absatz 9 StVO, im Sinne des oft diskutierten Fahrbahnnutzungsverbot, dar. Vielmehr noch äußert sich die Beschränkung in einer deutlich reduzierten Höchstgeschwindigkeit sowie einem absoluten Überholverbot.

6. Juni 2015

#Geschwindigkeitsbeschränkung#Radwegbenutzungspflicht#Seitenabstand#Sicherheitsabstand#Überholverbot
AboutRechtliche HinweiseImpressum

Neueste Artikel

  • Die Ukraine mit dem Fahrrd entdecken
  • Mit Parkverboten gegen das SUV-Chaos – Ein Presse-Perspektivwechsel
  • Erneut mehrere Fahrräder in Berlin beschädigt – Ein Presse-Perspektivwechsel

Kategorien

  • #Ausland#Berlin#Critical Mass#Custom Design#Deutschland#Fahrrad#Geschwindigkeitsbeschränkung#Kreuzberg#Perspektivwechsel#Radweg#Radwegbenutzungspflicht#Randonneur#Recht#Rohloff#Seitenabstand#Sicherheitsabstand#Ukraine#Vorurteile#Überholverbot